Entscheidungstext nº 2Ob24/84 (2Ob25/84) of Oberster Gerichtshof, May 21, 1985

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton A; Autobusunternehmer, 4351 Saxen Nr. 91, vertreten durch Dr. Günther Kraus, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei 1.) Josef B, Kraftfahrer, 4460 Losenstein, Stiedlsbach 21, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, 2.) Verlassenschaft nach Liselotte C, vertreten durch Karl Grossauer jun., 4462 Reichraming, dieser vertreten durch Dr. T*** Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 413.016,10 s.A. und S 194.089,70 s.A. infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29.November 1983, bzw. Rekursen des Klägers und des Erstbeklagten gegen den Beschluß vom 29.November 1983, GZ 3 b R 29/83, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 29.Juli 1983, GZ 3 Cg 82/79- 69, teilweise bestätigt bzw. aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob24/84 (2Ob25/84) of Oberster Gerichtshof, May 21, 1985

Spruch

Weder den Revisionen noch den Rekursen wird Folge gegeben. Die Kosten des Revisions- bzw. des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Am 30.11.1978 ereignete sich zwischen dem von Josef D gelenkten und vom Kläger gehaltenen Autobus Kennzeichen O 327.338 und dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW Kennzeichen O 231.225 auf der Bundesstraße 1 im Gemeindegebiet Asten ein Verkehrsunfall, bei dem Josef D getötet und der Autobus schwer beschädigt wurde. Halter des LKW war Karl C sen. Sowohl dieser als auch seine Erbin Lieselotte C sind während des Verfahrens gestorben.

Die Verlassenschaft der Letztgenannten als zweitbeklagte Partei wird nunmehr durch den erbserklärten Erben Karl C jun. vertreten. Der Erstbeklagte wurde wegen des Unfalles vom Kreisgericht Steyr zu 8 a E Vr 710/78-33 rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Z 1 StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen körperlichen Verletzung nach dem § 88 Abs 1...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company