Entscheidungstext nº 12Os33/85 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter), und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Horst A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.Juni 1984, GZ 26 Vr 885/84-117, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Leuthner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os33/85 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG verhängte Verfallsersatz-Geldstrafe auf 31.995 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe), ferner die Ersatzfreiheitsstrafen für die nach § 37 Abs. 2 FinStrG verhängte Geldstrafe auf einen Monat, und für die nach § 19 FinStrG verhängte Wertersatzstrafe auf 14 Tage herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes), des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt II.), des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt III.) sowie des Finanzvergehens der Abga...

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