Entscheidungstext nº 13Os36/85 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Egon A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5.Dezember 1984, GZ. 7 a Vr 2945/83-234, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Doczekal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os36/85 of Oberster Gerichtshof, May 09, 1985

Spruch

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B I (Verbrechen des schweren Betrugs) und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde den Grund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.

geltend macht, wird sie auf die Aufhebung der Vorhaftanrechnung verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die vorstehende Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 13.Februar 1935 geborene Egon A wurde des Vergehens der versuchten Nötigung...

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