Entscheidungstext nº 1Ob691/84 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus A & Comp., Salzburg, Rathausplatz 4, vertreten durch Dr.Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Barbara B, Röntgenassistentin, Innsbruck, Reichenauerstraße 31, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 315.184 S s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1984, GZ 6 R 96/84-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Dezember 1983, GZ 16 Cg 622/81-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob691/84 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 315.184 S s.A. zu bezahlen, abgewiesen wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 91.372,31 S bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon 6.653,56 S Umsatzsteuer und 7.220 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Bau des Kur- und Sporthotels Alpenland in St. Johann im Pongau wurde mit Einlagen von Kommanditisten der Kur- und Sporthotel Alpenland Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (im folgenden: Fa. Alpenland), mit Krediten der Salzburger Landeshypothekenbank (in Zusammenarbeit mit der C D E) und durch den Verkauf von Zertifikaten finanziert. Es handelt sich bei letzteren um Berechtigungen, im Kur- und Sporthotel in St. Johann im Pongau ein Hotelzimmer einer bestimmten Kategorie alljährlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Hotelgast selbst zu benützen oder durch Dritte benützen zu lassen. Diese Berechtigungen wurden in einem Zertifikat beurkundet und in ein Register eingetragen. Die Sicherung des Nutzungsrechtes sollte nach Fertigstellung des Hotels durch bücherliche Einverleibung des Bestandrechtes und Anmerkung der Vorauszahlung des Mietzinses erfolgen. Zur Sicherung der Erwerber wurden Treuhänder bestellt, in Österreich Rechtsanwalt Dr. Othmar F in Salzburg. An ihn waren die Kaufpreise für die Zertifikate zu entrichten; er hatte für die zweckgebundene Verwendung der eingezahlten Beträge, für die ordnungsgemäße Ausstellung der Zertifi...

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