Entscheidungstext nº 11Os50/85 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. November 1984, GZ 18 Vr 2.407/84-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertretes des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr. Knob, und des Verteidigers Dr. Barbara Schöll, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os50/85 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren erhöht.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.August 1948 geborene Kurt A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (A) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach hat er mit Bereicherungsvorsatz nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu v...

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