Entscheidungstext nº 13Os41/85 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alex A wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5. November 1984, GZ. 12 c Vr 11947/84-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, des Vertreters des Zollamts Wien, Dr. Mairinger, und des Verteidigers Dr. Bruckschwaiger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os41/85 of Oberster Gerichtshof, April 25, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, insoweit aufgehoben, als darin nicht über das dem Angeklagten allenfalls tateinheitlich zur Last fallende Finanzvergehen des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG. abgesprochen wurde, und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiese...

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