Entscheidungstext nº 8Ob68/84 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Sentspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Melber und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred A, Angestellter, Strommerstraße 16, 3580 Horn, vertreten durch Dr.Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagten Parteien 1) Dagmar B***, Sekretärin, Mohsgasse 15/33, 1030 Wien, und 2) B C D, Direktion für Österreich, Schwedenplatz 2, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr.Herbert Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 681.343,02 s.A. und Feststellung (S 48.000), Revisionsstreitwert S 128.000 hinsichtlich der klagenden Partei und S 539.627,22 hinsichtlich der beklagten Parteien, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1984, GZ.18 R 134/84-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 2.April 1984, GZ.2 Cg 303/83-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 8Ob68/84 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1985
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.Das angefochtene Urteil, das im übrigen bestätigt wird, wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Punkt 5) wiederhergestellt wird. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 11.149,26 (darin Barauslagen von S 128 und Umsatzsteuer von S 1.001,93) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 8.682,96 (darin Barauslagen von S 553,73 und Umsatzsteuer von S 739) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Am 15.8.1979 ereignete sich gegen 10,25 Uhr auf der niederösterreichischen Landeshauptstraße 42 im Bereich der Kreuzung mit einer von Engelsdorf nach Maigen führenden Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen N 8.397 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W 363.386 beteiligt waren.Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Der auf der Landeshauptstraße mit seinem Motorrad in Richtung Eggenburg fahrende Kläger stieß mit dem ihm entgegenkommenden PKW der Erstbeklagten zusammen. Dabei wurden der Kläger, die Erstbeklagte und eine in ihrem PKW mitfahrende Person verletzt; der am Soziussitz des Motorrades mitfahrende Heribert E wurde getötet. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen den Kläger und die Erstbeklagte zu 9 E Vr 632/79 des Kreisgerichtes Krems an der Donau ein Strafverfahren eingeleitet. Gegen den Kläger wurde es gemäß § 90 StPO eingestellt; die Erstbeklagte wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Im vorliegenden Rechtsstreit machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von zuletzt S 681.343,02 s.A. (ON 44 S 243) gegen die Beklagten geltend; er stellte überdies ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei die Haftung der Zweitbeklagten durch die Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei.Ein im ersten Rechtsgang ergangenes Urteil des Erstgerichtes (...See the full content of this document
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