Entscheidungstext nº 1Ob13/85 of Oberster Gerichtshof, April 17, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred A, Versicherungskaufmann, Wien 9., Thurngasse 17, vertreten durch Dr.Otto Philp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Kurt B, Polizeibeamter, 2.) Anna C, Hausfrau, beide Wien 20., Stromstraße 39-45/11/7, beide vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung (Streitwert S 80.000) infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.November 1984, GZ. 11 R 235/84-60, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 1984, GZ. 21 Cg 128/80-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob13/85 of Oberster Gerichtshof, April 17, 1985

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: 'Die Beklagten als Miteigentümer des Grundstückes 398/3 sind schuldig, dem Ansuchen des Klägers an die Marktgemeinde St.Andrä-Wördern um Anschluß seiner Grundstücke 400/1, 400/2 und 400/3 je Garten, alle KG Wördern, an das öffentliche Wassernetz ausgehend vom Grundstück 355/13 Gemeindestraße über die im Miteigentum der Beklagten stehenden Grundstücke 355/7 und 398/3 in der Form zuzustimmen, daß Wasser und Strom über die genannten Grundstücke bis zu seinem Grundstück 400/2 geleitet wird und der Kläger auf seine Kosten eine insbesondere aus Windkessel und einem Subzähler bestehende Drucksteigerungsanlage auf dem Grundstück 398/3 in einem 2 ...

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