Entscheidungstext nº 10Os178/84 of Oberster Gerichtshof, April 16, 1985

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Herbert A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. März 1983, GZ 23 Vr 803/81-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10Os178/84 of Oberster Gerichtshof, April 16, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Juli 1927 geborene Antiquitätenhändler Herbert A des Verbrechens (richtig:

Vergehens; vgl. SSt 47/33) der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB (A) und des Verbrechens des schweren Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last,

(zu A) Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, welche andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, angekauft zu haben, und zwar:

(1.) zu Anfang des Jahres 1978 in München (laut Urteilsgründen US 9 und 10 in Salzburg) den einen Bischofskopf darstellenden Teil einer Holzplastik aus der Kapelle in St. Gotthard/Eschlberg unbekannten Wertes;

(2.) im Spätherbst 1977 in Salzburg und im Frühjahr 1978 (laut Urteilsgründen US 6 jedoch schon zwei bis drei Wochen nach der ersten Tat) in Linz vier Perserteppiche im Gesamtwert von mindestens 42.000 S (laut Urteilsgründen US 5 bis 7 im Wert von mehr als 324.000 S);

(3.) zu Anfang des Jahres 1978 in München (laut Urteilsgründen US 9 und 10 zugleich mit dem Bischofskopf, Faktum A/1 in Salzburg) den Teil einer Taufgruppe (Christusfigur) im Wert von ca. 7.000 S;

(zu B) zu Endes ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company