Entscheidungstext nº 6Ob779/83 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Schobel und Dr. Riedler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A, Ladenbau Gesellschaft m. b.H., Traun-St. Martin, Leondingerstraße 12, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Elfi B, Geschäftsführerin, Wien 1., Goldschmiedgasse 6, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 956.805,88 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Mai 1983, GZ. 2 R 45/83-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Dezember 1982, GZ. 1 Cg 67/81-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 6Ob779/83 of Oberster Gerichtshof, March 28, 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.802,--bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.081,63Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin hat der Beklagten auf Grund von vier Verträgen die Einrichtung eines Kosmetiksalons geliefert und montiert. Unter Berücksichtigung von Teilzahlungen begehrte sie im vorliegenden Verfahren zuletzt einen offenen Rechnungsbetrag in der Höhe von S 956.508,88.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:Die Bestellung sei nicht im eigenen Namen, sondern für die 'Firma K*** C Gesellschaft m.b.H.' erfolgt, die Beklagte sei daher für die Klage passiv nicht legitimiert. Die Lieferung sei nicht fristgerecht erfolgt.Die Eröffnung sei auf den 10. Juni verschoben worden, auch dieser Termin sei nicht eingehalten worden, wodurch der Beklagten an frustrierten Aufwendungen für die Eröffnungsfeierlichkeiten, aber auch an Personalkosten und Verdienstentgang wegen der Nichtinbetriebnahme von Kabinen und Solarien ein Schaden entstanden sei. Soferne diese Schäden in der Person der Natur-Kräuter-Gesellschaft m.b.H. eingetreten seien, habe diese ihre Ersatzforderung an die Beklagte zediert. Die aus diesen Schadensposten resultierende Gegenforderung in der Höhe von S 260.009,90 wendete die Beklagte aufrechnungsweise ein. Die Lieferung entspreche auch nicht dem Auftrag, die Sessel seien zu klein, die Schränke ohne herausziehbare Laden, die Schminktische verfügten über keine Laden, die Saftbar sei falsch konstruiert worden, eine neue Tapezierung sei erforderlich gewesen, die Garderobe reiche statt für dreißig nur für vier Kunden aus, und auch sämtliche Möbe...See the full content of this document
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