Entscheidungstext nº 8Ob637/84 of Oberster Gerichtshof, March 21, 1985

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dieter A, Kaufmann, Wien 17., Klopstockgasse 34. vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rüdiger B, Steuerberater, Wien 18., Sternwartestraße 76, vertreten durch Dr.Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 278.400,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.6.1984, GZ 17 R 107/84-65, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3o. 12.1983, GZ 18 Cg 344/78-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 8Ob637/84 of Oberster Gerichtshof, March 21, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.332,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 960,--, die Umsatzsteuer von 761,10 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte vom Beklagten zunächst die Bezahlung von S 300.000,- s.A., schränkte dieses Begehren aber infolge Berücksichtigung einer Honorarforderung des Beklagten von S 21.600,-

- auf S 278.400,-- s.A. ein (AS 59). Er führte im wesentlichen aus, daß der Beklagte an ihn herangetreten sei, sich mit einer Kommanditeinlage von S 300.000,-- an der Herwig P*** KG zu beteiligen. Durch entsprechende Verlustzuweisungen würde sich ein Steuervorteil ergeben, der einer vollen Finanzierung des gezahlten Betrages gleichkäme. Zum Zeitpunkt der Anbahnung des Geschäftes sei der Beklagte als Steuerberater des Klägers tätig gewesen. Der Beklagte habe nicht nur diese Finanzierung garantiert, sondern darüber hinaus auch zugesagt, allfällige Verluste dadurch auszugleichen, daß er seine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung veranlassen werde. Zum angestrebten Steuervorteil des Klägers sei es deshalb nicht gekommen, weil der Beklagte in die Einkommensteuererklärung des Klägers für 1976 wohl einen Verlust von mindestens S 300.000,-- aufgenommen habe, jedoch keine entsprechenden Steuererklärungen und Bilanzen der P**...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company