Entscheidungstext nº 10Os206/84 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter), Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Ingeborg A wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1, Abs. 3, letzter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Mai 1984, GZ. 8 c Vr 7655/83-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr. Nurscher, und des Verteidigers Dr. Schaller, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os206/84 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Ausspruch nach § 263 Abs. 2 StPO unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte darauf verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Ingeborg A des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 und Abs. 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie sich im September und Oktober 1981 in Wien ein ohne ihr Zutun in ihren Gewahrsam ger...

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