Entscheidungstext nº 1Ob506/85 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1985

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A B C, Bludenz, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei D E C, Baden, Elisabethstraße 36, vertreten durch Dr. Franz und Dr. Friedrich Eckert, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 4,358.243,63 s.A., infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. September 1984, GZ. 3 R 136/84-16, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 31. März 1984, 3 Cg 74/83-11, aufgehoben wurde, 1.) den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob506/85 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1985

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben;

2.) zu Recht erkannt:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und der Beschluß des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 105.583,83 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 13.500,-

Barauslagen und S 8.371,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 31.8.1982 bestellte die beklagte Partei bei der klagenden Partei zu den im Anhang I ihres Schreibens festgelegten kaufmännischen Bedingungen einen Kochermantel für Kamyr-Kocher, einen H-D Imprägnierturm laut der im Anhang II des Schreibens näher festgelegten technischen Spezifikation. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 9,350.000,-

zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Die Zahlungsbedingungen sahen die Leistung eines Betrages in Höhe von 10 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung, die Leistung von 80 % innerhalb von 60 Tagen pro rata Lieferung bei fob-Stellung gegen Vorlage von Dokumenten und einen 10 %-igen Garantierückhalt bis Ende der mechanischen Garantie, jedoch maximal 32 Monate ab Endauslieferung bzw. Versandbereitschaft, ablösbar gegen Werkhaftbrief vor. Liefertermin war für die Fundamenteinbauten der 31.12.1982 fob, für den Kocher der 31.3.1983 ...

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