Entscheidungstext nº 1Ob538/85 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Hofmann, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Eugen A, Angestellter, Perchtoldsdorf, Sonnbergstraße 60-62, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria Theresia B, Angestellte, Wien 9., Pasteurgasse 4/9, vertreten durch Dr.Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Revisionsstreitwert 70.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.September 1984, GZ 14 R 151/84-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.März 1984, GZ 23 Cg 264/81-31, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob538/85 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Die Streitteile sind Kinder der Marianne A. Der Nachlaß ihrer am 23. Jänner 1969 verstorbenen mütterlichen Großmutter Maria Anna C wurde Marianne A, die zum gesamten Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte, auf Grund des Gesetzes mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juli 1969, 12 A 58/69-17, rechtskräftig eingeantwortet. Im Jahre 1980 wurde ein Testament der Maria Anna C vom 18.Juli 1944 aufgefunden und gerichtlich kundgemacht. Nach dem Inhalt dieses Testa...

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