Entscheidungstext nº 3Ob565/84 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B reg.Genossenschaft m.b.H., 5580 Tamsweg, vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagten Parteien Kaspar und Theresia C, Landwirte, 5550 Radstadt, Löbenau, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 50.000,-- S s.Ng., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.Mai 1984, GZ 1 R 103/84-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, vom 9.Jänner 1984, GZ 7 Cg 201/83-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob565/84 of Oberster Gerichtshof, February 27, 1985

Spruch

1. Insoweit sich die Revision auf die erstbeklagte Partei bezieht, wird sie zurückgewiesen.

2. Insoweit sich die Revision auf die zweitbeklagte Partei bezieht, wird ihr Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung der ersten Instanz hinsichtlich der zweitbeklagten Partei in der Hauptsache unter Richtigstellung des Datums des Wechselzahlungsauftrages - 21.4.1983 - wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 8.911,72 S bestimmten (halben) Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 1.184,65 S bestimmten (halben) Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei hat der klagenden Partei binnen 14 Tagen die einschließlich der Kosten des Wechselzahlungsauftrages mit 8.898,27 S bestimmten (halben) Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 1.287,11 S bestimmten (halben) Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.593,08 S bestimmten (halben) Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

3. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem vom Erstgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag vom 21.4.1983, ON 1, wurde den im Rubrum genannten Beklagten und Hermann D als Akzeptanten auf Grund des Wechsels vom 5.1.1983 zur ungeteilten Hand aufgetragen, der Klägerin die Wechselsumme von S 50...

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