Entscheidungstext nº 10Os12/85 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner (Berichterstatter), Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, Abs.2 Z 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Oktober 1984, GZ 3 d Vr 4919/84-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Knob, und der Verteidigerin Dr.Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os12/85 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde ve...

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