Entscheidungstext nº 4Ob3/85 of Oberster Gerichtshof, February 05, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Dr.Meches und Dr.Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard A, derzeit ohne Beschäftigung, Bludenz, Kurtiviel 22, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (B C), vertreten durch die Finanzprokuratur

in Wien, wegen Dienstverwendung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 12.Oktober 1984, GZ Cg a 7/84-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 28.Dezember 1983, GZ Cr 5/83-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob3/85 of Oberster Gerichtshof, February 05, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.236,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind weder Barauslagen noch Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 1.September 1973 als Lohnbediensteter bei den ÖBB eingestellt; mit Wirkung vom 1.März 1980 erfolgte seine Definitivstellung. Ab 8.November 1977 war er nach der mit Erfolg abgelegten Verkehrsfachprüfung zur selbständigen, verantwortlichen Dienstleistung als Fahrdienstleiter ermächtigt. Nach Dienstleistung als Fahrdienstleiter an verschiedenen Bahnhöfen wurde ihm mit 1. Juni 1979 der Dienstposten eines Verkehrsbeamten V beim Bahnhof Nend...

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