Entscheidungstext nº 4Ob301/85 of Oberster Gerichtshof, February 05, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A 1981, Hessenplatz 3, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Christian B, Kaufmann, Blütenstraße 15, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 350.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14. November 1984, GZ. 3 a R 135/84-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 9. August 1984, GZ. 5 Cg 260/84-3, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob301/85 of Oberster Gerichtshof, February 05, 1985

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

'Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der klagenden Partei wird dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr Wochenendflüge zu vermitteln und diese Vermittlung anzukündigen, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein.

Das Mehrbegehren der klagenden Partei wird abgewiesen. Die klagende Partei hat dem Beklagten die mit S 8.925,42 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 738,67 Umsatzsteuer und S 800,-Barauslagen) binnen 14 Ta...

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