Entscheidungstext nº 9Os189/84 of Oberster Gerichtshof, February 01, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hardegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christina A wegen des Verbrechens des (Quälens oder) Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs.2 und Abs.3, 3.Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8.November 1984, GZ 12 Vr 1519/84-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os189/84 of Oberster Gerichtshof, February 01, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefoch...

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