Entscheidungstext nº 10Os212/84 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter), Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, Abs.2 Z 1, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 15. Oktober 1984, GZ. 24 Vr 847/84-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger und des Verteidigers Dr. Bollmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os212/84 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das erstgerichtliche Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu Punkt C/ des Schuldspruchs im Ausspruch, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, sowie in der rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten zu Punkt C/ angelasteten Sachverhaltes als Verb...

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