Entscheidungstext nº 12Os153/84 of Oberster Gerichtshof, January 24, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger (Berichterstatter), Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 4 auch 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Richard B und Christian C und die Berufung des Angeklagten Christian D gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 3. Juli 1984, GZ 1 c Vr 1731/83-156, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Presslauer, der Verteidiger Dr.Robert Geischläger und Dr.Otto Dietrich, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os153/84 of Oberster Gerichtshof, January 24, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß

bei Christian C die am 21.November 1983 von 5.00 Uhr bis 16.15 Uhr,

bei Richard B die am 20.November 1983 von 11.30 Uhr bis 16.45 Uhr, bei Andreas E die vom 20.November 1983, 12.30 Uhr, bis 21.November 1983, 17.30 Uhr, und bei Richard F die am 21.November 1983 von 9.15 Uhr bis 15.45 Uhr jeweils erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die über die Genannten verhängten Strafen angerechnet wird. Der Berufung des Angeklagten Christian C wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO f...

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