Entscheidungstext nº 2Ob560/84 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula M***, Hausfrau, D-8542 Roth 1, Guntherstraße 2, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien

1.) Johann R***, Landwirt, 4741 Wendling, Weeg 5, 2.) Irmgard R***, Landarbeiterin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hans und Dr. Georg Maxwald, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1984, GZ 5 R 239/83-42, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 8. August 1983, GZ 6 Cg 301/82-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob560/84 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 3.248,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 295,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine deutsche Staatsbürgerin, verbrachte im Juni 1981 auf dem Bauernhof des Erstbeklagten einen Urlaub. Der Erstbeklagte besitzt einige Reitpferde, die er für Ausritte vermietet. Am 17. Juni 1981 nahm die Klägerin gegen Bezahlung des üblichen Entgelts an einem solchen Ausritt teil. Der Ausritt wurde im Auftrag des Erstbeklagten von der Zweitbeklagten geführt. Mitgeritten war weiters noch Annemarie F***. In der Ortschaft Zupfing fiel die Klägerin vom Pferd und erlitt schwere Verletzungen, hinsichtlich welcher Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen sind. Mit der Behauptung, beide Beklagten treffe aus den im ein...

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