Entscheidungstext nº 4Ob157/83 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1985

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna und die Beisitzer Dipl.Ing.Beer und Mag.Dirschmied als weitere Richter in in der Rechtssache der klagenden Partei Hans E***, Sozialversicherungsangestellter in Salzburg, Lieferinger Hauptstraße 117, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G*** für Arbeiter und Angestellte,

Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 181.561 brutto s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 297.943) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 3. Oktober 1983, GZ.31 Cg 39/83-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 5.Juli 1983, GZ.Cr 775/82-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob157/83 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.624,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920 Barauslagen und S 644,76 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1.7.1967 in die Dienste der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg; beim Inkrafttreten der neuen Einreihungsbestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) am 1.12.1973 war er in der Melde- und Beitragsabteilung dieser Krankenkasse beschäftigt.

Mit 1.1.1974 wurde der Kläger mit allen Rechten und Pflichten von der beklagten Gebietskrankenkasse übernommen und dort in die Meldeabteilung als Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen versetzt. Auf Grund seiner Einreihung bei der Landwirtschaftskrankenkasse Salzburg war der Kläger zunächst in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, eingestuft worden. In der Folge wurde er dann rückwirkend ab 1.12.1973 in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, eingereiht.

Nachdem der Kläger schon ab 9.4.1975 stellvertretender Leiter der Arbeitsgruppe Meldedifferenzen gewesen war, wurde er mit 15.7.1977 provisorisch und mit 1.11.1977 definitiv zum Leiter der Arbeitsgruppe Meldeauswertung bestellt. Mit Beschluß des Verwaltungsausschusses der beklagten Partei vom 4.10.1978 wurde der Kläger auf Grund der geänderten Bestimmungen der DO.A rückwirkend mit 1.3.1978 in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II, eingereiht. Mit Verfügung der Direktion der beklagten Part...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company