Entscheidungstext nº 13Os192/84 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5.Oktober 1984, GZ 5b Vr 2434/84-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, des Angeklagten Heinz A und des Verteidigers Dr. Waneck zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os192/84 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Aussprüchen, Heinz A habe durch das ihm zur Last gelegte Verhalten den Robert B 'zumindest des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses falsch verdächtigt' und 'die fälschlich angelastete Handlung sei mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht', er habe hiedurch '...

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