Entscheidungstext nº 8Ob577/83 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1984

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SZ 57/203

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Entscheidungstext nº 8Ob577/83 of Oberster Gerichtshof, December 13, 1984

Spruch

Bestreitet ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, haben die anderen Gesellschafter ein rechtliches Interesse an deren urteilsmäßiger Feststellung. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft die Möglichkeit seiner Abänderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht, bedarf eine Abänderung der Einstimmigkeit, wenn es sich um eine die besondere Struktur der Gesellschaft völlig verändernde Regelung handelt

OGH 13. 12. 1984, 8 Ob 577/83 (OLG Wien 1 R 113/83; HG Wien 39 Cg 60/83)

Die Parteien sind als Rechtsnachfolger der drei Söhne des Unternehmensgrunders Ferdinand P Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "Ferdinand P & Söhne", eines seit 1939 bestehenden Familienunternehmens. Die Erst- bis Fünftkläger und die Beklagte sind Komplementäre, die übrigen Kläger Kommanditisten. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind ausschließlich der (mittlerweile verstorbene) Erst- und der Zweitkläger berufen. Die Beklagte hielt bis 4. 1. 1979 2.08 vH der Kapitalanteile an der Gesellschaft, seither 13.19 vH. Bis zum 2. 11. 1982 hielten die sechs persönlich haftenden Gesellschafter insgesamt 46.08 vH des Kapitals, seither verfügen sie über 54.08 vH, weil der Zweitkläger 8 vH des Kapitals von der Dreizehntklägerin erwarb. Der Dritt- und der Viertkläger verfügen jeweils nur über etwas me...

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