Entscheidungstext nº 4Ob121/83 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1984

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SZ 57/193

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Entscheidungstext nº 4Ob121/83 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1984

Spruch

Die Aufnahme der Entlassung als Disziplinarstrafe in den Strafenkatalog einer kollektivvertraglichen Disziplinarordnung bedeutet im Zweifel eine generelle Beschränkung des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers, die Entlassung ohne Entscheidung der in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarkommission ausschließt

OGH 11. 12. 1984, 4 Ob 121/83 (LGZ Wien 44 Cg 96/83; ArbG Wien 4 Cr 1529/82) = RdW 1985, 82 (Tomandl) = ZAS 1985/139 (Mayer-Maly)

Der Kläger war seit dem 1. 10. 1959 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft, deren Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens beschäftigt.

In § 1 des Anstellungsvertrages vom 5. 8. 1966 hatte die beklagte Partei dem Kläger die am 20. 6. 1962 erteilte Kollektivprokura und die zum 1. 7. 1962 erfolgte Bestellung zum Leiter des Rechnungswesens bestätigt. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Vertrages galten für eine Kündigung seitens der Gesellschaft ... die Bestimmungen des Kollektivvertrages/Innendienst (KVI) in seiner jeweils gültigen Fassung. Über eine Entlassung oder allfällige Entlassungstatbestände war in diesem Vertrag nichts vereinbart.

§ 10 des Anstellungsvertrages hatte folgenden Wortlaut:

"Alle sich aus diesem Dienstverhältnis ergebenden Fragen finden ihre Regelung

a) durch diesen Vertrag,

b) durch den jeweils gül...

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