Entscheidungstext nº 9Os162/84 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hardegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Valentin A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Mißbrauches der Amtsgewalt nach §§ 12, 302

Abs.1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz Valentin A und Dietmar B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6.Dezember 1983, GZ 21 Vr 3830/82-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanalt Dr.Tschulik, des Angeklagten Dietmar B und der Verteidiger Dr.Preu und Dr.Günther Stanonik jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Franz Valentin A zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os162/84 of Oberster Gerichtshof, December 11, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz Valentin A und Dietmar B werden verworfen.

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß § 290 Abs.1 StPO der den Mitangeklagten Peter C betreffende Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs.1 Z 2 StGB auch die von diesem Angeklagten im Strafverfahren AZ 17 Vr 693/83 des Landesgerichtes Salzburg erlittene Vorhaft vom 4.Februar 1983, 15 Uhr, bis 25.Mai 1983, 15,30

Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet wird. Den Berufungen der Angeklagten Franz Valentin A und Dietmar B sowie der diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Franz Valentin A und Dietmar B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25.Februar 1947 geborene beschäftigungslose Franz Valentin A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12, 302 Abs.1 und 15 StGB (3); der am 10. Dezember 1953 geborene Justizwachebeamte Dietmar B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs.1 StGB (2) und der am 5.Dezember 1957 geborene beschäftigungslose Peter C des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12, 302 Abs.1 StGB (4), ferner sämtliche Angeklagten des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs.1 StGB - Dietmar B und Peter...

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