Entscheidungstext nº 11Os151/84 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lengauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Jürgen A u.a. wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der gesetzlichen Vertreter des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 25. Juli 1984, GZ 8 Vr 227/84-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, des Angeklagten Hans Jürgen A, seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin Marianne A und des Verteidigers Dr. Hanslik zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os151/84 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über Hans Jürgen A verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Hans Jürgen A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das in Ansehung der Verurteilung von Mitangeklagten sowie einiger ...

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