Entscheidungstext nº 9Os169/84 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr.Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Lengauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslava A wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1

FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.April 1984, GZ 6 b Vr 220/84-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Scheibenpflug, der Angeklagten A und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Strigl zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os169/84 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 70.000 S (siebzigtausend Schilling) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Wochen herabgesetzt werden. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1952 geborene Firmengesellschafterin Miroslava A - eine jugoslawische Staatsangehörige - des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1

FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Schwechat vorsätzlich eingangsabgabenp...

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