Entscheidungstext nº 10Os147/84 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. April 1984, GZ. 28 Vr 658/84-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Strnad, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os147/84 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1984

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch zu Punkt A 1, der Angeklagte habe die dort bezeichneten Diebstähle jeweils nach Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel verübt sowie im Ausspruch über die Strafe (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 StGB.) aufgehoben.

In Neubemessung der Strafe wird der Angeklagte für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last fallenden Tathandlungen nach §§ 28, 128 Abs.1 StGB. ...

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