Entscheidungstext nº 1Ob26/84 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1984

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SZ 57/171

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Entscheidungstext nº 1Ob26/84 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1984

Spruch

Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruches ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte nach den ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. Wird der Anspruch aus schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe abgeleitet, ist die Verjährung für jede Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen

OGH 14. 11. 1984, 1 Ob 26/84 (OLG Innsbruck 5 R 150/84; LG Innsbruck 6 Cg 29/83)

Der Kläger war am 28. 7. 1976 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Innsbruck, wo er eine Strafe verbüßte, damit beschäftigt, im Ziegelwerk den Kellergang und das dort befindliche Förderband zu reinigen. Dabei geriet er mit dem rechten Arm zw...

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