Entscheidungstext nº 6Ob710/84 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1984

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SZ 57/167

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Entscheidungstext nº 6Ob710/84 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1984

Spruch

Der Mieter, der gleichzeitig Miteigentümer des Bestandobjektes ist, kann notwendige, den übrigen Miteigentümern auf Grund einer Benützungsregelung als alleinigen Bestandgebern obliegende Aufwendungen auf das Bestandobjekt sofort, nützliche Aufwendungen aber erst bei Beendigung des Bestandverhältnisses ersetzt verlangen; außerdem kann er von den anderen Miteigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen Aufwandersatz als Geschäftsführer ohne Auftrag begehren

OGH 8. 11. 1984, 6 Ob 710/84 (OLG Innsbruck 1 R 132/84; LG Innsbruck 5 Cg 220/83)

Die vier Kläger sind zu je einem Achtel, der Beklagte ist zu einem Viertel Miteigentümer der Li...

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