Entscheidungstext nº 11Os99/84 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Jänner 1984, GZ 9 Vr 249/83-33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os99/84 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 37 StGB in eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen zu je 130 (einhundertdreißig) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit 180

(einhundertachzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, umgewandelt wird. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklag...

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