Entscheidungstext nº 9Os141/84 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anna A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Anna A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.März 1984, GZ 26 Vr 422/84-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Stöger, der Angeklagten und des Verteidigers Dr.Zach zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os141/84 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die nunmehr 56-jährige Geschäftsfrau Anna A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3; 15 StGB schuldig erkannt. Darnach ...

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