Entscheidungstext nº 9Os145/84 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs.1 (§§ 15, 201 Abs.1) StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde  und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Juni 1984, GZ. 1 e Vr 4747/83-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, und des Verteidigers Dr. Pernkopf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os145/84 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 52-jährige Kurt A im zweiten Rechtsgang (abweichend von der auf das Verbreche...

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