Entscheidungstext nº 9Os117/84 of Oberster Gerichtshof, October 23, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner und Dr.Felzmann (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Willi A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6.Juni 1984, GZ 11 Vr 1813/83-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Gehart, des Angeklagten Willi A und des Verteidigers Dr.Elfriede Dämon zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os117/84 of Oberster Gerichtshof, October 23, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch von der wegen versuchter Erpressung und wegen gefährlicher Drohung erhobenen Anklage enthaltenden) Urteil wurde der am 28.Juli 1940 geborene Maurer Willi A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung na...

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