Entscheidungstext nº 9Os147/84 of Oberster Gerichtshof, October 23, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr.Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schiller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helfried Wilhelm A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Juli 1984, GZ 4 b Vr 859/84-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Stöger, und des Verteidigers Dr.Burghofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os147/84 of Oberster Gerichtshof, October 23, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das erstgerichtliche Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs 1 Z 2 StGB dem Angeklagten die im Verfahren AZ 12 E Vr 4161/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Vorhaft vom 22. November 1983, 15.15 Uhr, bis 23.November 1983, 13.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf die Dauer  von einem Jahr und neun Monaten herabgesetzt; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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