Entscheidungstext nº 12Os132/84 of Oberster Gerichtshof, October 18, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Lachner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm Josef A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 1984, GZ 6 b Vr 13822/82-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Scheibenpflug, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Wiedner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os132/84 of Oberster Gerichtshof, October 18, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen; im übrigen wird der Berufung nicht Folge zu geben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Wilhelm Josef A 1.) des 'Vergehens' (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach § 15, 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 StGB und 2.) des Vergehens der Körperverletzung (als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter F...

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