Entscheidungstext nº 9Os123/84 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eveline A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Mai 1984, GZ. 4 b Vr 11.615/83-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, der Angeklagten Eveline A und des Verteidigers Dr. Flendrovsky zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os123/84 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

   Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 8 (acht) Monate herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

              Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 33-jährige Eveline A des

   Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit von etwa Mitte 1978 bis etwa Mitte November 1982 in Wien zu wiederholten Malen gewerbsmäßig und mit Bereicherungsvorsatz Mitarbeiter von Versandunternehmen, nämlich der KURFÜRST-Warenversand GmbH, des RITTER-Versandes, des Schuhhauses B, C & Co, der D und der UNIVERSAL-Versand GmbH, durch Vortäuschen ihrer Zahlungswilligkeit und ihrer Zahlungsfähigkeit als Kundin, wobei sie auch Falschnamen verwendete, zur Zusendung der von ...

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