Entscheidungstext nº 4Ob521/84 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1984

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SZ 57/152

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Entscheidungstext nº 4Ob521/84 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1984

Spruch

Der Verbraucher, der sich auf einer Messe nicht nur allgemein informieren läßt, sondern zum Ausdruck bringt, daß er in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäftes treten will, bahnt die geschäftliche Verbindung zu dem Unternehmer selbst an, ihm steht daher kein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 KSchG zu

OGH 9. 10. 1984, 4 Ob 521/84 (KG St. Pölten R 145/84; BG Ybbs C 1/83)

Der Beklagte besuchte am 4. 7. 1982 auf der Wieselburger Messe den Stand der klagenden Partei, weil er sich für Rolläden interessierte. Er sah sich die Ware an und ließ sich von der Geschäftsführerin der klagenden Partei die Kosten ausrechnen. Ein genauer Betrag konnte nicht ermittelt werden,...

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