Entscheidungstext nº 12Os143/84 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther Maximilian A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 2 und Abs 2, 129 Z. 2 und 3, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Günther Maximilian A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Günther Maximilian A, Evelyne B und Theobald C gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27.Juli 1984, GZ 7 Vr 116/83-350, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und der Verteidiger Dr. Heiserer, Dr. Schöppl und Dr. Wallentin jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os143/84 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten A wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre herabgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer, den Angeklagten A betreffenden Berufung auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird ihrer Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Günther Maximilian A, Evelyne B und The...

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