Entscheidungstext nº 11Os101/84 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich A und Manfred B wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems an der Donau vom 16.Mai 1984, GZ 10 a Vr 274/83-121, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und der Verteidiger Dr. Eckmair und Dr. Weber, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten 1.den                   Beschluß gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 11Os101/84 of Oberster Gerichtshof, September 19, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich A wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred B wird verworfen. Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das im übrigen unberührt bleibende Urteil in dem den Angeklagten Erich A betreffenden Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Erich A wird für die von seinem Schuldspruch erfaßten Taten, nämlich die Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB (Faktum I A), des schweren Raubes nach den § 142 Abs 1, 143 StGB (I B) und des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127

Abs 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB (III) unter Anwendung der § 28 und 36

StGB sowie gemäß den § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Langenlois vom 8.Juli 1983, AZ. U 214/83, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 19 (neunzehn) Jahren, 10 (zehn) Monaten und 20 (zwanzig) Tagen verur...

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