Entscheidungstext nº 10Os95/84 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Sepp A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 6.März 1984, GZ. 3 b Vr 280/83-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10Os95/84 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sepp A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt und zu ein...

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