Entscheidungstext nº 10Os88/84 of Oberster Gerichtshof, September 11, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Lachner (Berichterstatter) sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Elfriede A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB.

über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1984, GZ. 3 b Vr 12405/81-203, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os88/84 of Oberster Gerichtshof, September 11, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil im Ausspruch gemäß § 38 StGB. dahin ergänzt, daß der Angeklagten auch die Vorhaft vom 3.Jänner 1982, 0.00 Uhr, bis zum 5.Jänner 1982, 9.15 Uhr, am 14. Juli 1982 von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr und vom 6.Mai 1982, 12.00 Uhr, bis zum 5.Juni 1982, 12.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede A des Verbrechens des 'schweren und gewerbsmäßigen, teils schweren gewerbsmäßigen' (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB. schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zahlreiche Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 100.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar: 1. in der Zeit vom 1.Oktober 1980 bis 3.Jänner 1984 teils durch die Vorspiegelung, eine redliche Adressenvermittlerin zu sein, die ihren Kunden taugliche Adressen vermittle, über die seitens der zugleich namhaft gemachten Berechtigten der Abschluß von Mietverträgen beabsichtigt sei (Punkt I 1-45 des Urteilssatzes), sowie teils durch die Vorgabe, eine redliche Immobilienmaklerin und als solche willens und in der Lage zu sein, die nur für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrages fälligen, schon im voraus ('als Kaution') kss(erten Beträge ansonsten zurück...

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