Entscheidungstext nº 11Os108/84 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführers, in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichts vom 5. April 1984, GZ 18 Vr 3521/83- 41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Gressl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os108/84 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet wird.

Im übrigen wird den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens z...

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