Entscheidungstext nº 10Os96/84 of Oberster Gerichtshof, August 28, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Hon.Prof. Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A u.a. wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems/Donau vom 27.März 1984, GZ. 10 b Vr 762/83-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Niebauer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os96/84 of Oberster Gerichtshof, August 28, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß §§ 290 Abs. 1, 344 StPO. wird das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Rudolf A auch die Vorhaft vom 9.Mai 1983, 23,20 Uhr, bis zum 10.Mai 1983, 9,35 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A gemäß dem Wahrspruch der Geschwornen unter anderem des Verbrec...

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