Entscheidungstext nº 13Os76/84 of Oberster Gerichtshof, July 26, 1984
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Michael A u.a. wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 210 StGB. und eines anderen Delikts über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael A und Thomas B sowie über die Berufung des Angeklagten Jakob C gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 12. Jänner 1984, GZ. 4 Vr 3172/83-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, des Angeklagten Thomas B sowie der Verteidiger Dr. Schlick und Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Michael A und Jakob C, zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 13Os76/84 of Oberster Gerichtshof, July 26, 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.Den Berufungen der Angeklagten Michael A und Jakob C wird nicht Folge gegeben.Der Berufung des Angeklagten Thomas B wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Strafe gemäß § 31 StGB. unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 1983 4 Vr 3429/82und vom 9. November 1983, 13 E Vr 3813/83, auf 6 (sechs) Monateherabgesetzt.Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Thomas B nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu...See the full content of this document
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