Entscheidungstext nº 13Os80/84 of Oberster Gerichtshof, July 26, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Erwine A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 2. März 1984, GZ 7 Vr 224/80-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os80/84 of Oberster Gerichtshof, July 26, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Die Hausfrau Erwine A wurde im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 StGB (in der vor der önderung dur...

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