Entscheidungstext nº 12Os84/84 of Oberster Gerichtshof, July 19, 1984
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian A wegen des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 1984, GZ 3 b Vr 6411/83-93 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Gnesda jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 12Os84/84 of Oberster Gerichtshof, July 19, 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafeauf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. Dezem ber 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Angeklagte Christian A des am 6. Juni 1983 in Wien an Federica B begangenen Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach dem 204 Abs 1 StGB (Pkt 1.) des Urteilssatzes), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB (Pkt 2.) des Urteilssatzes) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs 1 StGB (Pkt 3.) des Urteilssatzes) schuldig erkannt.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Christian A die damals knapp 22-jährige Federica B, eine italienische Staatsbürgerin, die in Wien als Kindermädchen tätig war, und deren Freundin, die da...See the full content of this document
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