Entscheidungstext nº 13Os106/84 of Oberster Gerichtshof, July 17, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A und Hermann B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang A sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 5.April 1984, GZ 25 Vr 4189/83-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os106/84 of Oberster Gerichtshof, July 17, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangenen Wolfgang A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB (A, B I), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (B II), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 1...

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